Russlanddeutsche Geschichte in der Kontroverse 1986-91
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Zur Prozedur der Bildung neuer Autonomien

 

Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, daß zur Erörterung des äußerst wichtigen Gesetzentwurfs über Änderungen und Ergänzungen der Verfassung der UdSSR herzlich wenig Zeit gegeben ist. Wohin gehen wir wieder so eilig? Nach meinem Dafürhalten sollte dieser Entwurf zuerst von den Obersten Sowjets der Unionsrepubliken diskutiert und erst dann unter Berücksichtigung ihrer Bemerkungen zur Volksaussprache vorgelegt werden.

Zum Inhalt. Im Kapitel 15, Art. 108 wird festgestellt, daß zu der ausschließlichen Kompetenz des Kongresses der Volksdeputierten... ,,2) die Fassung der Beschlüsse zu Fragen der Zusammensetzung der UdSSR; die Bestätigung der Bildung neuer autonomer Republiken und autonomer Gebiete im Gefüge der Unionsrepubliken" gehört. Bedauerlicherweise aber fehlt hier völlig der Hinweis auf die Prozedur der Bildung neuer Autonomien. Nach welchem Merkmal, auf welche Weise kann ein neues nationalstaatliches Gebilde herausgegliedert werden? In diesem Sinne enthielt die erste sowjetische Verfassung - Verfassung der Russischen Sozialistischen Föderativen Republik - die im Juli 1918 angenommen wurde, im Art. 11 ein durchaus konstruktives Merkmal: “Die Sowjets der Gebiete, die durch besondere Lebensweise und nationale Zusammensetzung gekennzeichnet sind, können sich zu autonomen Gebietsverbänden zusammenschließen, an  deren Spitze - wie überhaupt an der Spitze aller Gebietsvereinigungen, die gebildet werden können - die Gebietssowjetkongresse und deren Exekutivorgane stehen. Diese autonomen Gebietsverbände gehören auf föderativer Grundlage der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik an.” Auf Grund dieses Artikels wurden praktisch alle autonomen Gebilde unseres Landes geschaffen. Insgesamt gab es in unserem Lande um 1933 250 nationale Rayon- und 5 300 Dorfsowjets.

Ich schlage vor, in die Verfassung einen zusätzlichen Artikel in etwa folgender Fassung einzuführen: ,,In einem Territorium, wo die innonationale Bevölkerung kompakt lebt, können autonome Gebilde (autonome Republiken, Gebiete, Kreise, Rayons) oder nationale Sowjets der Volksdeputierten (des Rayons bzw. Dorfs) gebildet werden. Die Form eines autonomen Gebildes legt der Oberste Sowjet der UdSSR fest. Die Zweckmäßigkeit der Bildung und Bestätigung von nationalen Rayons und Dorfsowjets wird vom Obersten Sowjet der Unions- und autonomen Republik, vom Gebiets-(Regions)sowjet der Volksdeputierten festgelegt."

Nur in diesem Fall wird eine rechtliche Garantie dafür geschaffen, daß die Völker der UdSSR, die keine eigenen nationalstaatlichen Gebilde haben, ihre Autonomie bekommen und endlich genauso gleichberechtigt wie alle anderen Völker unseres Landes sein werden sowie die Möglichkeit haben werden, sich in sozialökonomischer und kulturellsprachlicher Hinsicht voll zu entwickeln.

 

Viktor KRIEGER, Hochschullehrer, Dshambul

 

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  • Deutschsprachige Fassung, veröffentlicht in der Zeitung “Neues Leben” (Moskau), Nr. 48 vom 23. November 1988, S. 14. Der russischspachige Urtext wurde am 10. November 1988 niedergeschrieben.
  • Немецкоязычная версия, опубликована Виктором Кригером в газете «Нойес Лебен» (Москва), № 48 от 23 ноября 1988 г. Подлинник статьи на русском языке подготовлен 10 ноября 1988 г.
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